Oberstdorfer „Hexen” auf dem Scheiterhaufen – Ein finsteres Kapitel aus der Geschichte unserer Heimat (Teil 1)

von Karl Hofmann am 01.12.2008

Erstmals erschienen in: »Oberstdorfer Gemeinde- und Fremdenblatt«, 1931

Quellen:

Archivalien aus dem Bayer. Hauptstaatsarchiv in München, H. 6737, I, II, III.
Binsfeld-Vogel, Von Bekanntnuß der Zauberer und Hexen. 1501.
Janssen-Pastor, Geschichte des Deutschen Volkes, VIII. 1894.
Prätorius, Anton, Von Zauberey und Zauberern. 1602.
Riezler, Siegmund von, Geschichte der Hexenprozesse in Bayern. 1896.
Wolff, Gerichtsverfassung und Prozeß im Hochstift Augsburg in der Rezeptionszeit. 1913.
Kemper, J., Hexenwahn und Hexenprozesse in Deutschland. 1927

Vorbemerkung

Die im Bayer. Hauptstaatsarchiv in München verwahrten umfangreichen Akten über Oberstdorfer Hexenprozesse legten es nahe, mich eingehend mit diesem Thema zu beschäftigen und so enstand vorliegende heimatkundliche Arbeit.

Um jedoch für die lokalen Vorgänge im Rahmen des allgemeinen Hexenwahns die richtige Beurteilung von Seiten der Leser finden zu lassen, erschien es notwendig, in kurzen Zügen die Hexenprozesse, wie sie in Deutschland vor sich gegangen sind, darzustellen.
Die vorhandene, nicht völlig tendenzfreie Literatur über diesen Stoff machten mir die Darstellung in verschiedenen Teilen schwer. Ich hoffe jedoch, dass es mir gelungen ist, objektiv zu schreiben.

Die nachfolgende Wiedergabe der Oberstdorfer Hexenakten ist der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wegen im allgemeinen in unserer heutigen Schreibweise vorgenommen worden, ohne jedoch an der früheren Ausdrucksform und Satzstellung viel zu verändern. Lediglich um dem Leser die alte Schreibweise zu zeigen und um darzutun, dass diese für uns nicht leicht verständlich ist, wurden einige Sätze genau im Originaltext abgedruckt. Es erscheint aber notwendig, vorweg darauf hinzuweisen, dass das am Anfang eines Wortes stehende - v - oder - V - je nach dem Sinn des Wortes als kleines oder großes - U - zu lesen ist (z. B. vrtl = Urteil, vnd = und); in der Mitte eines Wortes vorkommende - u - können jedoch auch - v - oder in unsere Orthographie übertragen - f - bedeuten (wie bei beuelch = Befehl).

Verschiedene Bedenken sind aufgetreten gegen die Veröffentlichung derjenigen Namen von Hexenpersonen, deren Geschlechter heute noch in Oberstdorf leben. Bei diesen Personen ist darum außer dem Vornamen nur noch der Anfangsbuchstabe des Familiennamens wiedergegeben. Es mußte dieser Ausweg selbst auf die Gefahr hin gewählt werden, daß die ganze Abhandlung an lokalem Interesse etwas verliert. Aber es soll damit vermieden bleiben, daß von bösen Menschen und bei dem leider unter dem Landvolk immer noch in Resten bestehende Hexenglaube irgendwelche Beziehungen zwischen den damaligen und heutigen Vertretern einer Sippe gesucht werden.

Der Hexenwahn gereicht unserem Vaterlande gewiß nicht zur Ehre, aber dennoch gehört er zu seiner Geschichte. Und wir sollen ihn kennen, wenn wir die Seele unseres Volkes, vor allem die der bodenständigen Landbevölkerung, richtig verstehen wollen. Denn die Furchen, die diese Begebenheiten in unserer Volksseele eingegraben haben, sind noch nicht alle geebnet. Unbewußt zittern noch Furcht und Schrecken aus dieser dunklen Zeit nach, und oft werden wir diese Nachwehen berücksichtigen müssen, wenn wir für die Eigenheiten eines Volkes eine Erklärung finden wollen. Mag in diesem Sinne dieser Beitrag zu unserer Heimatgeschichte aufgenommen werden, als ein Bild jener grausamen Zeit, die mit ihren Greueln auch Oberstdorf heimgesucht und die ihren Stempel auch der Allgäuer Volksseele aufgedrückt hat.

Der Verfasser.

Ewer F. D. vnns jüngst gegebenen beuelchs [= Befehls] nach haben wir Chonradt Stöckhlin, Roßhiert, vnd Bregenzers Grethe Freytag, den 23. resp. abgelaufenen monats January justificieren vnnd mit dem Feür vermöge der vrtl [= Urteil] hinrichten lassen, wellich beede Personen bestandhafft vnnd cristlich gestorben.”

Mit diesen Worten berichteten im Jahre 1587 „die Pfleger vnnd Amptleüth der Herrschafft Röttenberg den Edlen Ehrnvesten Hoch vnd Wolachtbarn des Bischouen zu Augspurgs Statthaltern vnd Räthen zue Dillingen” die erfolgte Hinrichtung zweier der Magie beschuldigten Personen aus der Pfarrei Oberstdorf.

Die Tatsache dieses Vorganges weisen uns die im Bayerischen Hauptstaatsarchiv in München verwahrten umfangreichen Akten über Oberstdorfer Hexenprozesse aus.

Der finstere Hexenwahn, der in den germanischen Ländern ebenso wie in den romanischen Nationen Frankreich, Italien und Spanien die Geister verwirrte, hatte auch die Menschen in unserem damals weltabgeschiedenen „Oberßdorff” nicht verschont. Alle üblen und unseligen Begleiterscheinungen gingen auch bei uns mit ihm einher. Ja der Wahn ging sogar so weit, dass in den Jahren 1586 und 1587 mehr als ein Dutzend unschuldige – ja, wir müssen es glauben, "u n s c h u l d i g e" – Menschen auf feuerlodernden Scheiterhaufen nach schmerzvoller Pein und Marter auf gräßliche Weise gemordet wurden. Die Akten werden uns ausweisen, auf Grund welcher Anschuldigungen diese bedauernswerten Menschen auf Folter und Scheiterhaufen geschleppt worden waren.

Es erscheint notwendig, bevor wir uns eingehender mit den Oberstdorfer Hexenprozessen befassen, den Hexenglauben und die Hexenprozesse zu schildern, so wie sie fast ganz Mitteleuropa beherrschten, um überhaupt von der unbegreiflichen geistigen Irrung und Verwirrung jener Zeit ein Bild zu bekommen.

Der Glaube an Zauberer und Hexen ist so alt wie die Menschheitsgeschichte. Immer schon glaubte man an Menschen, denen geheime Kräfte innewohnen, mit denen sie übernatürliche Werke vollbringen können. Nie aber ist der Hexenglaube zu einem solch unheilvollen Wahn geworden, wie in der Zeit des 15. bis 18. Jahrhunderts.

„Zur Zauberei werden drey ding erfordert” schreiben Binsfeld-Vogel im Jahre 1591 in ihrem Traktat: „Erstlich Göttlicher Willen, der solches verhengt vnd zuläst, zum andern der Gewalt deß Teuffels, der solches verricht, vnnd letztlich deß zauberischen Menschen willen, der sich freywillig darein ergibt.”

Hexenwerke waren also Teufelswerke. Und weil die Teufel nie etwas Gutes, sondern nur Böses stiften und eingeben, galten die Hexen als gemeingefährlich. Für unzähliges Unheil, das über die Menschen kam, wurden sie als Urheber betrachtet. So glaubte man, die Hexen können schon allein durch ihren Blick Menschen und Tieren Krankheiten zufügen und sie töten, sie könnten Regen, Hagel und Gewitter, auch Frösche, Schnecken, Mücken, Mäuse und anderes Ungeziefer machen sowie Unfruchtbarkeit in Feld und Acker, bei Mensch und Tier verursachen. Es wurde ihnen die Fähigkeit zugeschrieben, sich und andere in Tiere zu verwandeln, oder mit dem Leib, auch mit der Seele allein, durch die Luft an andere Orte ausfahren zu können. Diese Ausfahrt soll auf Gabeln, Besenstielen, Böcken, Hunden und anderen Tieren erfolgt sein.

Hexen _ Heft 53

links: Auf einem Ziegenbock reitend erscheinen die Hexen

mitte: Sie feiern mit dem Teufel und seinem Hofstaat ein Gelage

rechts: Sie geben dem Teufel einen Verehrungskuß.

Hexenwahn in Holzschnitt-Bildern aus dem „Compendium Maleficarum” von 1626

Hexen - Heft 53

links: Als Hebammen verkleidet, verzaubern Hexen ein neugeborenes Kind

mitte: Verspottung und Schändung des Kreuzes

rechts: Die Hexen berichten dem Teufel über ihre Missetaten

Teilnahme an Hexengelagen und -tänzen, Unzucht mit dem Teufel, Verunehrung des hl. Altarsakramentes, das Ausgraben und Sieden von Kinderleichen, woraus die „Schmiere” gekocht wurde und anderer törichter Unsinn wurde den Hexen zur Last gelegt.

Wie die Pest wüteten diese entsetzlichen Wahnvorstellungen durch vier Jahrhunderte, ungehindert, von weltlichen und geistlichen Autoritäten geschürt und gefördert, statt bekämpft. Wenn der Glaube an Hexerei zwar nicht zum Dogma gestempelt war, so wurde er doch dem Volke aufgezwungen. Wer ihn zurückwies oder bekämpfen wollte, lief Gefahr, selbst der Hexerei oder Ketzerei verdächtigt zu werden. Dies mußte z. B. der Dominikaner Thomas Campanella erleben, der gegen die Hexenbulle aufgetreten war, als Ketzer vor das Inquisitionsgericht zu Neapel gestellt, 36 Stunden lang Tag und Nacht auf die schrecklichste Weise gefoltert und dann während eines halben Lebensalters in schwerer Haft gehalten wurde. Unter solchen Umständen war es den recht und gerecht empfindenden Richtern, Priestern und Laien nicht möglich, wirksam gegen den Hexenwahn aufzutreten.

Nach dem Grundsatz: „Die Zauberer sollst du nicht leben lassen”, herrschte eine wüste Hexenverfolgung, ein gräßliches Foltern und Martern, ein furchtbares Morden und Verbrennen. Kein Stand und kein Geschlecht, weder Arm noch Reich war davor verschont; Kinder und Greise wurden auf die Scheiterhaufen geschleppt. Die meisten Opfer waren Frauen und zwar aus den unteren Ständen.

„Die Frauen mögen übel schweigen. Was eine Frau weiß, das muß heraus, es mag nicht bleiben. Darum, wenn der Teufel die Frauen also lehret, so lehret sie es eine andere Frau und die abermals eine andere und also für und für und gewinnt die Seelen.” So war im Hexenhammer zu lesen.

Was für Merkmale machten nun einen Menschen als Hexe verdächtig? Schon allein das „hexenhafte” Aussehen, zu dem Häßlichkeit, rot unterlaufenen Augen oder ein Muttermal zählten, konnten zur Gefangennahme Anlaß geben. Brachte einer gegen seinen Nachbarn Drohungen aus, oder schien einer in seinen Äußerungen eine Kenntnis der Zukunft zu verraten, so lag der Verdacht üblen Hexenwerkes oder des Bundes mit dem Teufel sehr nahe.

Der Zeitgenosse Anton Prätorius schilderte im Jahre 1629 folgende sehr eigenartige Mittel zur Feststellung der Hexen: „Etliche böse Schälk vnd Buben gehen morgens neben einen anderen hin an der linken Seyten, reden in nicht zu, antworten auch nichts auf ire Rede, legen den Daumen in zugeknöpfte Faust, vnd stoßen sie darmit in die Hüfft. Wer jhnen alsdann nachschreyet, vnd sie schilt, der muß ein Zauberer sein. Oder schmieren jhre Schuh auff Sonntags Morgen vnd stellen sich in die Kirchthüren. Wer dann nicht halb vnd gern neben jhn hinauß gehet, der muß auch schuldig seyn. Oder legen jhnen verkehrte Besen in den Weg, den sie gehen müssen, welche da nicht recht vberschreiten, die dörffen sie für Hexen außschreyen vnd schelten, wenn und wo sie wollen.”

Schließlich hatte jeder Feinde genug, die ihn aus Rachsucht, Haß oder Neid zur Anzeige bringen konnten. Das übrige besorgten dann mit großem Eifer die Richter und Henker. Die Angeber hatten es dabei leicht. Ihre wie auch der Zeugen Namen wurden im allgemeinen dem Angeklagten verschwiegen. Als Angeber oder Zeuge war jedoch jeder gut genug. Der Leumund dieser Menschen tat dabei nicht viel zur Sache. Denn man war ja gerade auf die angewiesen, die selbst in der Gesellschaft der Teufelsbündler waren.

Binsfeld schrieb: „Welcher Richter ist so unverständig, der frommer Leut Zeugnuß erfordere, da keine frommen zugegen sein können, dann Frombkeit auff ein ort legen, vnnd mit dem Teuffel vnnd seiner Gesellschafft Bündnuß machen?” Gab im Verhör ein Zauberer einen anderen an, so war das Grund genug, diesen ebenfalls dem peinlichen Verhör zu unterwerfen.

Der Hexenglaube führte also zu den Hexenprozessen. Aber schon längst bevor die Hexenbrände lebendig wurden, hatte es strafrechtliche Bestimmungen gegen Zauberer und Hexerei gegeben. Soldan und andere führen vor dem 13. Jahrhundert bestandene Vorkehrungen an, wonach Zauberei mit körperlicher Züchtigung, mit Vermögens- und Lebensstrafe belegt wurden. Der Sachsenspiegel enthielt schon damals den Satz: „Zauberer und Hexen sollten mit Feuer gerichtet werden.” Doch blieben s. Zt. Hexenprozesse oder -hinrichtungen eine Seltenheit.

Einen großen Einfluß auf die Ausbreitung der Hexenprozesse übten die Inquisitionsgerichte aus. Insbesondere waren es die beiden Inquisitoren Jakob Sprenger und Heinrich Institoris, die in teuflischer Weise die Hexenverfolgung schürten. „Der Widerstand und Widerspruch aber, den die Prozesse, welche von Instiroris und Sprenger auf Grund des neuen, von der Ketzerinquisition hervorgebrachten Begriffs vom Hexenwesen in Szene gesetzt wurden, bei Geistlichen und Laien in Deutschland fanden, veranlaßte beide, bei Papst Innozenz VIII. um Bestätigung ihrer Kompetenz gegen die Hexen nachzusuchen. Die Wirkung ihres Nachsuchens war die bekannte Hexenbulle Innozenz VIII. vom 5. Dezember 1484, welche ihre Kompetenz über die Hexen für die Kirchenprovinzen Mainz, Trier, Köln, Salzburg und Bremen anerkannte und den Bischof Albrecht von Salzburg beauftragte, die beiden Inquisitoren in ihrer Tätigkeit zu fördern.” (Hansen).

Ein Prozeß, den Institoris im Jahre 1485 in der Diözese Brixen ins Leben rief, scheiterte jedoch trotz der Bulle, indem der Bischof Georg Golfer den Inquisitor einfach zum Lande hinausjagte. In den übrigen Gebieten aber entfalteten die beiden Hexenrichter ihre grausame Tätigkeit. Sie waren die Verfasser des berüchtigten Hexenhammers (Malleus maleficarum),der erstmals imJahre 1489 erschien. In dieser Schrift versuchten sie zu begründen, dass es Hexen gibt, beschreiben sie und deren Bündnis mit dem Teufel, nebst allen seinen Folgen und Wirkungen, und endlich geben sie die Anleitung zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens. Der Hexenhammer, dessen Druckerlaubnis ebenso wie die Gutachten der theol. Fakultät in Köln von Institoris gefälscht waren, übte in der Prozeßführung gegen die Hexen einen unheilvollen Einfluß aus.

Hexen - Heft 53

Titelblatt des „Malleus Maleficarum“ (Der Hexenhammer), des für die Hexenverfolgung maßgebenden Werkes von Heinrich Institoris († 1505) und Jakob Sprenger († 1495), Nürnberg 1519.

Wohl war für die Rechtssprechung die „Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl V.”, genannt die „ K a r o l i n a ” , die auch für die Hexenprozesse menschliche Vernunftsgründe walten ließ, maßgebend. Diese wurde jedoch nicht immer beachtet. Ungebändigte Willkür und wilder Fanatismus beherrschten die Hexenrichter. Selbst der Hexenhammer, der an menschliches Empfinden und Gerechtigkeit wenig Anforderungen stellte, konnte sich nicht halten. Der protestantische Pfarrer Schwager äußerte sich über den Hexenhammer: „Hin und wieder findet man Fünkchen von Vernunft und Billigkeit in dem Hexenhammer, die sich aber in der nachfolgenden Praxis gänzlich verloren.” Hatten anfänglich die Inquisitionsgerichte die Vorherrschaft in der Hexenverfolgung, so trat bald das Gegenteil ein: der völlige Übergang der Hexenprozesse an die weltlichen Gerichte. Die Inqusitionsgerichte erreichten mit Institoris und Sprenger ihr Ende. Der Hexenwahn war völlig in Fleisch und Blut des Volkes, insbesondere aber auch der maßgebenden Kreise, der Fürsten, Theologen und Juristen, übergegangen.

Es waren jedoch vom Hexenwahn nicht allein die Katholiken erfüllt, sondern die Lutheraner betrieben die Hexenverfolgung in gleichem Maße. Prof. Dr. Seemann urteilt in dieser Sache so: „Merkwürdigerweise ist bezüglich des Verhaltens gegenüber dem Hexenwahn kaum ein Unterschied zwischen den verschiedenen christlichen Kirchen wahrzunehmen. Es ist ein großer Irrtum, anzunehmen, dass nur die kath. Kirche die Verfolgung der Zauberer und Hexen systematisch betrieben habe, im Gegenteil, die prot. Kirchen suchten es derselben darin wo möglich noch zuvor zu tun. Die kurfürstliche sächsische Verordnung vom Jahre 1572 ist die allerstrengste in dieser traurigen Angelegenheit.” Auch in der Schweiz fanden, vornehmlich in Genf unter Calvin, Massenhinrichtungen statt, die in ihrer erbarmungslosen Art jeder Beschreibung spotten.

Der Hexenglaube war also zum Hexenwahn ganzer Völker geworden, der durch die vernunftswidrige grausame Prozeßführung zu den verheerenden Hexenbränden führte. Zum größten Teil waren es die Prozesse selbst, die dieses Unheil verbreiteten und unter das Volk trugen, was auf der immer allgemeiner gewordenen Anwendung des Grundsatzes beruhte, dass die Angeklagten auch nach Mitschuldigen, nach Gespielinnen gefragt und solange gefoltert wurden, bis sie solche nannten. Und so zog jede Verhandlung in der Regel eine Reihe von anderen nach sich. Daraus hauptsächlich erklärt sich die ungeheuere Zahl der Opfer, welche oft in einer Gegend zu verzeichnen waren. Wir werden auch bei den Oberstdorfer Hexenprozessen sehen, dass sie eine Folge dieser Methode waren, daß sich auf Grund der Aussagen auf der Folter der eine Prozeß aus dem anderen entwickelte. Als Beweis für dieses Verfahren sei hier einiges aus dem Verlaufe der umfangreichen Schongauer Hexenprozesse erzählt, da diese ein eindrucksvolles Bild von der Entwicklung eines Hexenbrandes geben.

Janssen schreibt darüber u. a.: „Als in der Herrschaft Schongau, wo verheerende Viehkrankheiten geherrscht hatten, im Jahre 1589 die allgemeine Klage enstand, dass der Zauberei schändliches Laster zum Verderben der Einwohner immer mehr um sich greife, begann sofort das Greifen nach den Unholden. Jede Hexe zeigte immer neue an, eine Wahrsagerin sogar 17, mit welchen sie dem Teufelstanze und Teufelsmahl beigewohnt habe. Der Schongauer Scharfrichter war so bewandert im Hexenhandel, dass er die zauberischen Personen außerhalb der Tortur auf den Augenschein erkannte. Die Tortur selbst brachte noch kräftigere Indizien. Eine Hexe war im Verdacht, den vorjährigen Hagel gemacht zu haben; denn an dem Orte, wo sie früher gehaust, war man männiglich erfreut, daß sie hinweggekommen sei. Ferner hatte sie ein Roß zu Tode gezaubert; Beweis: eine Wahrsagerin hat es gesagt. Drittens fing sie den Mist von Pferden auf, um den Besitzer damit zu bezaubern.

Eine zweite Hexe kam aus gleich ,schwerwiegenden’ Gründen zur Verurteilung. Man sah sie während eines starken Gewitters in ihrem Hofe stehen. In den Städten, wo sie früher gehaust, soll sie oft durch den Glockenturm gefahren sein; der Pfarrer selbst soll ihren Mann auf ihren bösen Ruf aufmerksam gemacht haben. Bei 63 Hexen, meldete endlich im Jahre 1592 triumphierend der Richter dem Herzog, seien ungefähr in zwei Jahren zu des Herzogs großem Ruhm in und außer Lands zu Schongau hingerichtet worden; viele davon, behauptete er, unter lautem Dank zu Gott für eine Obrigkeit, die der geheimen Sünden und Laster so fleißig Nachforschung gehabt. Nirgends hätte man solche Justicien gesehen, wie Gottlob in Schongau.

Damit künftigen Geschlechtern das Andenken an diese stattlichen Hexenbrände erhalten bleibe, so möchte nunmehr der Obrigkeit zum Ruhm eine ewige Merksäule als Denkmal des Prozesses an irgend einem öffentlichen Platze in oder um Schongau gemauert und erbauet werden. Selbiger Antrag fand jedoch bei Ferdinand kein Gehör. Die Hinterbliebenen mußten die schweren Kosten des langen Prozesses zahlen. Für 30 derselben belief sich die Summe auf 3 400 Gulden, in einer Zeit, in welcher ein Jauchert Acker für 10, ein Tagwerk Wiesmahd für 6 Gulden zu haben war. Für eine der eingezogenen Hexen, welche im Gefängnis gestorben war, verwendeten sich ihr Beichtvater, der Dechant von Schongau, und der dortige Spitalkaplan: man möge doch ihren Leichnam nicht verbrennen, weil sie Widerruf geleistet habe.

Die Geistlichen aber erhielten vom Hofrat zu München einen scharfen Verweis, mit der Androhung, man werde sie im Wiederholungsfalle ihrem Ordinarius zuschicken. Selbst das tote Cörpel eines vor einem halben Jahre verstorbenen Bauern, den seine gefolterte und hingerichtete Tochter als Unhold angegeben hatte, sollte auf Verlangen der Dorfschaft wieder aus geweihter Erde entfernt werden.”

Bevor wir uns mit unseren Oberstdorfer Akten befassen, sei hier noch kurz eine allgemeine Schilderung des Prozeßablaufes vom gütlichen Verhör über die Folterung bis zur Hinrichtung gegeben.

Mit dem gerichtlichen Einzug der beschuldigten Personen war für diese in vielen Fällen das Schicksal schon besiegelt. Ihr Gang über die Schwelle des Kerkers war der Schritt in Qual und Marter. Denn so wie die Gefängnisse vielfach beschaffen waren, bedeuteten sie wahre Schreckens- und Leidensorte. Die Gefangenen wurden entweder zwischen Hölzer eingeklemmt, dass sie weder Arme noch Beine bewegen konnten, oder gefesselt und mit Ketten so an der Wand befestigt, dass sie immer stehen mußten. Teilweise waren auch enge Löcher in den Mauern, worin ein Mensch kaum sitzen, liegen oder stehen konnte. Darinnen wurden die Gefangenen so verschlossen, dass ihnen jedes Wenden und Umdrehen unmöglich war. Andere wurden an Stricken in tiefe Gruben oder Brunnen versenkt. In Löchern mit Schlamm und Morast, in Dunkelheit und Kälte, in Hunger und Durst darbten die armen Menschen und sollten dadurch für das Verhör mürbe gemacht werden. Im allgemeinen war es für die, die einmal im Kerker saßen, um alle Hoffnung geschehen; denn für die folgenden Verhandlungen war den Unglücklichen keinerlei Hilfe zu Teil, kein Rechtsbeistand trat für ihre Unschuld ein. Wer ihnen dennoch helfen wollte, geriet in Gefahr, selbst auf dem Scheiterhaufen zu enden.

Bei der sog. gütlichen Befragung, wobei aber schon vielfach Folterwerkzeuge angewendet wurden, kam es selten zu einem Geständnis, denn die Angeklagten waren ja "u n s c h u l d i g".

Erst die darauffolgende rücksichtslose Anwendung der gräßlichsten Folterwerkzeuge führte zu den unglaublichsten Aussagen. Die Schmerzen der Folter überstiegen eben die Kräfte der Armen; sie bekannten, um durch den Tod von dieser Qual erlöst zu werden.

Denn eine andere Bestrafung der Schuldigen als den Tod brachte man kaum zur Anwendung. Selten nur kam es vor, dass eine Gefolterte im Schweigen auf die Dauer standhaft blieb, denn Schweigen oder die Unschuld zu beteuern, wurde als Verstocktheit, Halsstörrigkeit und Gottlosigkeit ausgelegt. Der Teufel war es eben, der solche Dulder gegen die Qualen unempfindlich gemacht haben sollte. Sie standen nach damaliger Ansicht also im Bündnis mit dem Teufel und wurden als nicht bußfertige Sünder umsomehr gequält. Diejenigen, die sich reuig erwiesen, wurden vor der Verbrennung, um einen milderen Tod zu haben, in einigen Fällen erwürgt oder mit dem Schwert enthauptet. Verstockte Hexen wurden vor dem Verbrennen vielfach durch Abhauen von Armen, Händen oder Füßen oder durch andere Verstümmelungen gemartert.

Eine Zeitlang wurden zur Feststellung von Schuld oder Unschuld der Gefangenen die höchst merkwürdigen Gottesurteile in Anwendung gebracht. Als solche galten hauptsächlich die Probe des glühenden Eisens und die Wasserprobe. Sollte jemand beweisen, dass er unschuldig war, so mußte er ein glühendes Eisen einige Schritte tragen. Zeigten sich danach an den Händen keine Brandwunden, so war damit die Unschuld erwiesen, denn der Beschuldigte stand unter dem Schutze Gottes. Bei der Wasserprobe wurde der Angeklagte ausgezogen, an Händen und Füßen gebunden und ins Wasser geworfen. Sank er unter, so war er unschuldig, schwamm er oben auf, so galt er als schuldig, denn man glaubte, dass die Hexen leichter seien als gewöhnliche Menschen. Die Anwendung der Gottesurteile schloß im allgemeinen die Folter aus. An den Unsinn dieser Rechtssprechung glaubten aber selbst die damaligen Zeitgenossen bald nicht mehr.

Was für Folterwerkzeuge in Anwendung kamen, um Geständnisse zu erpressen, ist kaum zu schildern. Der teuflische Geist jener Zeit rastete nicht, immer neue Mittel und Mittelchen zum Quälen der Mitmenschen zu erfinden. Am gebräuchlichsten waren die Daumenschrauben, der spanische Stiefel, die Leiter, der gespickte Hase. Schmerzvolle Torturen bildeten u. a. aber auch das Schnüren der Hände, das Aufziehen an einem Strick bei gleichzeitigem Anhängen von Gewichten und Steinen an den Füßen und das Brennen mit glühenden Eisen.

Das Foltern durfte nach dem Hexenhammer nur einmal stattfinden; doch ließ dieser eine Fortsetzung der Folter am folgenden Tage zu. Die Praxis aber zeigte, dass sich die Richter und Henker selbst an diese eigenartige Anordnung nicht hielten, sondern folterten, wann sie wollten. Die Richter handelten ebenso wie auch die Henker in den Hexenprozessen sehr willkürlich, ohne Rücksicht auf höhere Anweisung. Man kann ruhig sagen, dass der Teufel, wenn man ihm schon eine besondere Herrschaft in jener Zeit zuerkennen will, gerade durch die Richter und Henker regiert hat. Denn die waren es hauptsächlich, die aus teuflicher Habsucht und abscheulichen Beweggründen das Volk verwirrten und die Prozesse förderten.

Nach der Karolina fiel das Vermögen der Zauberer zum Teil den Richtern zu. Zauberer und Hexen warf man schließlich in einen Topf, und so hatten die Richter die Karolina als Grundlage, wenn sie auch das Vermögen der Hexen und Hexenmeister einzogen und als ihr Eigentum erklärten. Von der Habgier eines "H e x e n r i c h t e r s" erzählt der Jesuitenpater Friedrich von Spee folgendes Beispiel: „Ein gewisser Inquisitor pflegte durch seine Leute zuerst die Gemüter der Bauern gegen die Hexen aufzureizen; dann ließ er, wenn er um seinen Beistand angegangen wurde, ihnen sagen, er werde kommen und diese Pest vertilgen.

Hierauf sandte er einige Steuereintreiber voraus, welche von Haus zu Haus gingen, um eine reichliche Sammlung vorzunehmen – als Handgeld, wie sie sagten. Nach Empfang dieser Summe erschien der Hexenrichter, feierte den einen und den anderen Akt, regte wieder aufs neue die Gemüter durch Erzählung der Greueltaten und Verschwörungen, welche die schon Hingerichteten bekannt hatten, auf, und stellte sich dann, als ob er gehen wollte. Seine Abreise ließ er aber durch die erwähnten Steuereintreiber fleißig verhindern und die Leute zu einer neuen Geldsammlung bereden, damit er noch länger bleibe und auch das übrige Unkraut ausrotte. Endlich nachdem er den ganzen Gau auf diese Art ausgesogen, begab er sich in eine andere Gegend, um dort auf die gleiche Art sich zu bereichern.”

Aus Trier schreibt ein Augenzeuge: „Zuletzt waren die Wut des Volkes und der Wahnsinn der Hexenrichter, welche nach Blut und Beute lechzten, so hoch gestiegen, dass man fast niemand mehr fand, den nicht irgend ein Verdacht des Verbrechens getroffen hätte. Inzwischen bereicherten sich die Notare, die Aktuare und die Wirte; der Henker ritt wie ein hoher Herr auf stolzem Roß, in Gold und Silber gekleidet, sein Weib wetteiferte im Putz mit den Adeligen. Die Kinder der Hingerichteten wanderten aus, ihre Güter wurden veräußert.[...] Einige der Gerichtsherren rühmten sich der vielen Scheiterhaufen, welche sie errichtet und die Zahl der Opfer, welche sie den Flammen übergeben. Endlich, als man trotz des fortwährenden Brennens des Unwesens nicht Meister wurde und die Untertanen verarmten, wurden für die Inquisitionen und die Inquisitoren und deren Gewinnsucht und Sporteln bestimmte Gesetze erlassen und in Vollzug gesetzt und da erlosch plötzlich, wie wenn im Kriege das Geld ausgeht, das Ungestüm der Hexenrichter.”

Wie viele Opfer an Menschenleben die Hexenprozesse gefordert haben, ist schwer zu sagen. Riezler schätzt die Zahl der Hingerichteten in Bayern auf ein bis zwei Tausend (vom 16. Jahrhundert bis 1756). Voigt nennt, auf ganz Deutschland ausgedehnt, eine Zahl von über neun Millionen. Wenn die Hexenprozesse in der letzten Periode ihres Auftretens auch nicht mehr so zahlreich waren wie im 16. und 17. Jahrhundert, so stifteten sie ihm 18. Jahrhundert doch noch viel Unheil an. Sie begannen erst dann gänzlich zu verschwinden, als die Anwendung der Folter immer mehr und mehr aus der deutschen Gerichtsordnung ausgeschlossen wurde.

Kempten nimmt für sich den traurigen Ruhm in Anspruch, die "l e t z t e H e x e" in Deutschland in ihren Mauern hingerichtet zu haben. Es war im Jahre 1775 die Anna Maria Schwägelin von Lachen, die jenem Wahn durch Enthauptung ihr Leben opfern mußte.

Die dunklen Vorgänge jener Zeit kann unser Verstand heute nicht mehr fassen. Die Hexenprozesse sind eine Begleiterscheinung der neuen Zeit und stehen in Unmenschlichkeit den Vorfällen des grausamen „finsteren Mittelalters” in nichts nach. Wir fragen uns, war es denn nicht möglich, in einer Zeit, da die längst erfundene Buchdruckerkunst sich bereits in den Dienst der Bildung und Aufklärung stellte, gegen jenen Wahn erfolgreich anzukämpfen? Wohl waren einsichtige Männer trotz der im Verlauf dieser Abhandlung bereits geschilderten Gefahren am Werke, diese Seuche zu vertreiben, hatten aber nur vorübergehende vereinzelte Erfolge. Von den eifrigsten Bekämpfern des Hexenwahns sei hier nur einer genannt: Friedrich von Spee. Dieser Jesuitenpater, der über zweihundert Personen vor der Hinrichtung beichtgehört hatte, gewann die Überzeugung, daß sämtliche Verurteilte unschuldig seien. Spee schrieb ein Buch gegen diesen unseligen Wahn; es war jedoch erst späteren Generationen vorbehalten, den wirksamen Einfluß dieser Schrift zu erleben.

Hexen - Heft 53

Titelblatt der 1631 anonym erschienenen „Cautio Criminalis”, einer frühen Kampfschrift gegen den Hexenwahn, verfaßt von dem Jesuitenpater und Philosophieprofessor Friedrich Spee von Langenfeld (1591 – 1635).

Die Herausgabe dieses Buches war von Spee eine große Tat; denn es durften nicht einmal seine Ordensbrüder und -obern von seinem Beginnen etwas wissen, er wäre sonst unzweifelhaft selbst vor das Gericht gekommen.

Mit besonderem Stolze können wir auch den Hofbeichtvater Pater Bernhard Frey S.J. (1609 – 1685), einen gebürtigen Oberstdorfer, nennen, der durch seine für die Regierung abgegebenen kirchlich-theologischen Gutachten einen besonderen Einfluß in Rechtsfällen hatte. „In allen seinen Gutachten offenbarte sich Freys großes Wissen, vor allem aber seine irenische Natur, die allen Extremen abhold, unter voller Wahrung der kirchlichen Grundsätze, einen in der Praxis gangbaren Weg zu finden suchte.

Die weise Maßhaltung, die sich in allen Gutachten Freys kundgab, bewährte sich auch auf einem Gebiete, wo andere große Gelehrte Ruhe und Besonnenheit nur allzusehr vermissen ließen, nämlich bei einem Hexenprozeß, der damals in Bayern eine großen Umfang anzunehmen drohte, in den sich nicht nur Laien, sondern auch viele Geistliche infolge von Denuntiationen, die auf der Folter erpreßt waren, verwickelt sahen. Hauptsächlich dem Einfluß des Hofbeichtvaters war es zu danken, dass hier größeres Unheil verhütet wurde. Aus seiner Antwort geht hervor, daß Spee’s Cautio Criminalis nicht spurlos an ihm vorübergegangen war. Mit Berufung auf diesen Bekämpfer des finsteren Hexenwahns legte er dar, wie gefährlich und verkehrt es sei, den erzwungenen Aussagen jener Hexen Glauben zu schenken und dass deshalb von einem weiteren Vorgehen entschieden abzuraten sei.” (Kratz, S.J., Biographie P. Bernh. Frey’s.)

Doch die meisten Warnrufe der wenigen Einsichtigen prallten zurück an den starrköpfigen, wahnbefallenen Massen.
Die Scheiterhaufen brannten nach wie vor. Unschuldige Menschen starben weiterhin einen Märtyrertod. Aber nicht als Blutzeugen für ein Ideal, nicht im religiösen Glauben für eine heilige Sache, sondern von der Menschheit verstoßen, verzweifelt an Gott und Gerechtigkeit.Trotzdem in den Akten so und so oft betont ist, „christlich und standhaft gestorben”, kann uns das heute davon überzeugen, daß diese Opfer nicht in Verzweiflung und mit Haß im Herzen gegen ihre Peiniger aus dieser Welt geschieden sind?

Wenn selbst Jesus am Kreuze, von den Schmerzen gepeinigt, in Verzweiflung ausrief: „Mein Gott, warum hast du mich verlassen!”, konnten da diese schwachen Menschen stärker sein als ein Gott? Das Volk stand um ihre Richtstatt und höhnte und spottete ihrer. So sanken sie, in Schmerzen aufbäumend und aufschreiend, hoffnungslos und verstoßen von ihren Mitmenschen, in den Tod.

Diese gedrängten Ausführungen über das Wesen des Hexenwahns sollten das Verständnis schaffen für die nun folgenden Abhandlungen über die

Oberstdorfer Hexenprozesse

um diese im Rahmen des damals herrschenden Zeitgeistes ihre richtige Beurteilung finden zu lassen.

Die Frage, wieviel Personen aus Oberstdorf als Hexen hingerichtet worden sind, ist nicht bestimmt zu beantworten. Baumann schreibt in der Geschichte des Allgäus: „In Oberstdorf verbrannte man 1586 und 1587 nicht weniger denn 21 Hexen”. Diese Zahl ist durch die im Staatsarchiv liegenden Akten heute nicht mehr nachzuweisen. Mit Bestimmtheit kann man jedoch auf 15 Opfer schließen. Allerdings fehlen in den heutigen Aktenbündeln wesentliche Teile und es ist immerhin möglich, dass Baumann oder seinem Gewährsmann die vollständigen Akten zur Einsicht gedient haben. Es ist also als wahrscheinlich anzunehmen, daß mit mehr als den heute noch nachweisbaren 15 Opfern zu rechnen ist.

Fortsetzung folgt

Kontakt

Verschönerungsverein Oberstdorf e.V.
1. Vorsitzender
Peter Titzler
Brunnackerweg 5
87561 Oberstdorf
DEUTSCHLAND
Tel. +49 8322 6759

Der Verein

Unser gemeinnütziger Verein unterstützt und fördert den Erhalt und Pflege von Landschaft, Umwelt, Geschichte, Mundart und Brauchtum in Oberstdorf. Mehr

Unser Oberstdorf

Seit Februar 1982 werden die Hefte der Reihe "Unser Oberstdorf" zweimal im Jahr vom Verschönerungsverein Oberstdorf herausgegeben und brachten seit dem ersten Erscheinen einen wirklichen Schub für die Heimatforschung. Mehr

Wir verwenden Cookies
Wir und unsere Partner verwenden Cookies und vergleichbare Technologien, um unsere Webseite optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern. Dabei können personenbezogene Daten wie Browserinformationen erfasst und analysiert werden. Durch Klicken auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung zu. Durch Klicken auf „Einstellungen“ können Sie eine individuelle Auswahl treffen und erteilte Einwilligungen für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einstellungen  ·  Datenschutzerklärung  ·  Impressum
zurück
Cookie-Einstellungen
Cookies die für den Betrieb der Webseite unbedingt notwendig sind. weitere Details
Website
Verwendungszweck:

Unbedingt erforderliche Cookies gewährleisten Funktionen, ohne die Sie unsere Webseite nicht wie vorgesehen nutzen können. Das Cookie »TraminoCartSession« dient zur Speicherung des Warenkorbs und der Gefällt-mir Angaben auf dieser Website. Das Cookie »TraminoSession« dient zur Speicherung einer Usersitzung, falls eine vorhanden ist. Das Cookie »Consent« dient zur Speicherung Ihrer Entscheidung hinsichtlich der Verwendung der Cookies. Diese Cookies werden von Verschönerungsverein Oberstdorf auf Basis des eingestezten Redaktionssystems angeboten. Die Cookies werden bis zu 1 Jahr gespeichert.

Cookies die wir benötigen um den Aufenthalt auf unserer Seite noch besser zugestalten. weitere Details
Google Analytics
Verwendungszweck:

Cookies von Google für die Generierung statischer Daten zur Analyse des Website-Verhaltens.

Anbieter: Google LLC (Vereinigte Staaten von Amerika)

Verwendete Technologien: Cookies

verwendete Cookies: ga, _gat, gid, _ga, _gat, _gid,

Ablaufzeit: Die Cookies werden bis zu 730 Tage gespeichert.

Datenschutzhinweise: https://policies.google.com/privacy?fg=1

Externe Videodienste
Verwendungszweck:

Cookies die benötigt werden um YouTube Videos auf der Webseite zu integrieren und vom Benutzer abgespielt werden können.
Anbieter: Google LLC
Verwendte Technologien: Cookies
Ablaufzeit: Die Cookies werden bis zu 179 Tage gespeichert.
Datenschutzerklärung: https://policies.google.com/privacy?hl=de&gl=de

Cookies die benötigt werden um Vimeo Videos auf der Webseite zu integrieren und vom Benutzer abgespielt werden können.
Anbieter: Vimeo LLC
Verwendte Technologien: Cookies
Ablaufzeit: Die Cookies werden bis zu 1 Jahr gespeichert.

Datenschutzerklärung: https://vimeo.com/privacy